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Dr. jur. Hubertus Tofall

Rechtsanwalt

Aktuelles

 

  Urteile und Tipps - Urlaub

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Tariflicher Urlaubsanspruch, Staffelung nach Lebensalter, Diskriminierung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat erkannt, dass die Staffelung des Urlaubsanspruchs im Manteltarifvertrag Einzelhandel Nordrhein-Westfalen eine Altersdiskriminierung beinhaltet. Nach der tariflichen Regelung erhöht sich der Urlaubsanspruch mit zunehmendem Lebensalter. Die nach dem Alter unterscheidende Regelung ist nach Auffassung des LAG nicht gemäß § 10 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerechtfertigt. Es fehle an einer sachlichen Rechtfertigung  für die Ungleichbehandlung.


Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin, der nach der tariflichen Regelung nur 34 Urlaubstage zuständen, wegen des Verstoßes gegen das Verbot der Altersdiskriminierung den Maximalanspruch von 36 Urlaubstagen pro Jahr zugesprochen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011 - 8 Sa 1274/10).

Tipp

Nach Alter gestaffelte Urlaubsregelungen sind in vielen Tarifverträgen üblich. Auch wenn eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch fehlt, ist zu raten Ansprüche anzumelden bevor Sie verfallen.  

 

Urlaub, Vergütung

Die Höhe der Bezahlung während des (Mindest-)Urlaubs richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Das Entgelt wird gem. § 11 BUrlG nach der laufenden Vergütung ermittelt, die der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Urlaubsantritt bezogen hat. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Arbeitsverdienst wird dabei nicht berücksichtigt.

Abweichende Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer können nicht durch Arbeitsvertrag, allenfalls durch Tarifvertrag getroffen werden. Tarifliche Regeln müssen dabei jedoch alle wesentlichen laufenden Vergütungsbestandteile einbeziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat daher eine tarifliche Regelung gekippt, die laufende Prämien bei einem in Prämienlohn beschäftigten Arbeitnehmer nicht berücksichtigt. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Mitarbeiter neben der Urlaubsvergütung ein zusätzliches Urlaubsgeld erhält (
BAG, Urteil vom 15. Dezember 2009 - 9 AZR 887/08).

Tipp

Weicht die Urlaubsvergütung zu Ihrem Nachteil vom regelmäßigen Gehalt ab, lassen Sie sich die Berechnung offenlegen.

 

Elternzeit, weiteres Kind in laufender Elternzeit, Übertragung der Elternzeit

Kommt in der Elternzeit ein weiteres Kind zur Welt, kann die laufende Elternzeit vorzeitig beendet werden, § 16 Abs. 3 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Der Arbeitgeber kann seine Zustimmung dazu nur verweigern, wenn er dies innerhalb von vier Wochen tut und sich dabei auf dringende betriebliche Gründe berufen kann.

 

Die restliche Elternzeit, maximal jedoch 12 Monate, für das erste Kind verfällt nicht, sondern kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden, § 15 Abs. 2 BEEG. Einer solchen Übertragung der Elternzeit muss der Arbeitgeber zustimmen, außer er kann betriebliche Nachteile anführen, die nach billigem Ermessen zu berücksichtigen sind (BAG, Urteil vom 21. April 2009 - 9 AZR 391/08).

Tipp

Informieren Sie sich über die Gestaltungsmöglichkeiten bei der Elternzeit, damit Sie Ihre Rechte nach dem BEEG nutzen können. Hilfreich ist dazu auch die Broschüre des Bundesfamilienministeriums.

 

Urlaubsabgeltung, Übertragung des Urlaubs bei Krankheit

Urlaub verfällt, wenn er nicht im Urlaubsjahr genommen wurde oder eine Übertragung des Urlaubs ins Folgejahr gesetzlich oder vertraglich vorgesehen ist (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Das Bundesurlaubsgesetz kennt eine Abgeltung von Urlaub (Bezahlung für nicht genommenen Urlaub) nur ausnahmsweise bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Diese Regelungen führen dazu, dass Arbeitnehmer, die unmittelbar nach längerer Krankheit aus dem Unternehmen ausscheiden, keinen Urlaub und keine Urlaubsabgeltung verlangen können. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, das in diesem Fall das Europarecht den Arbeitgeber zwingt, den Mindesturlaub abzugelten (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 - C-350/06 und C-520/06). Das gilt unmittelbar für alle „staatlichen“ Arbeitgeber.

Tipp

Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, können noch Anspruch auf Abgeltung von Urlaub haben.
 


 
 Kanzlei für Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Tofall - Paderborn - Altenbeken