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Dr. jur. Hubertus Tofall

Rechtsanwalt

Aktuelles

  Urteile und Tipps - Tarifrecht




Tarifliche Differenzierungsklauseln, einfache und qualifizierte Klauseln

Tarifliche Differenzierungsklauseln sollen Gewerkschaftsmitgliedern Vorteile gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern (sog. Außenseiter) sichern.


Rechtlich problematisch werden solche Klauseln, wenn sie dem Arbeitgeber verbieten, den Außenseitern die gleichen Rechte wie den Gewerkschaftsmitgliedern einzuräumen. Solche qualifizierten Differenzierungsklauseln werden im allgemeinen für nicht zulässig erachtet. Eine weitere Version sind sog- Spannensicherungsklauseln. Diese Klauseln verbieten dem Arbeitgeber nicht, tarifliche Leistungen auch an Außenseiter zu erbringen. Sie sehen aber vor, das die Gewerkschaftsmitglieder automatisch einen Zuschlag erhalten, wenn der Arbeitgeber die tarifliche Leistung Außenseiter gewährt. Damit soll die Spanne/der Abstand zum Tarif gewahrt bleiben. Die Unzulässigkeit solcher Klauseln hat das Bundesarbeitsgericht jetzt bestätigt (BAG, Urteil vom 23. März 2011 - 4 AZR 366/09).


Einfache Differenzierungsklauseln, die den Gewerkschaftmitgliedern Sonderrechte einräumen, ohne dass der Arbeitgeber beeinflusst wird, wie er die Außenseiter behandeln muss, sind zulässig.

Tipp

Arbeitgeber gewähren Außenseitern regelmäßig die tariflichen Leistungen, um sie nicht zu den Gewerkschaften zu treiben. Dagegen wollen Gewerkschaften exklusive Rechte für ihre Mitglieder und das Trittbrettfahren unterbinden.

 

Arbeitskampf, Streikrecht, „Flashmob-Aktionen“

Als Flashmob werden scheinbar zufällige Menschenansammlungen im öffentlichen Raum verstanden. Die Teilnehmer kennen sich in der Regel nicht und veranstalten teilweise absurde Dinge. Solche Aktionen werden über neue Medien organisiert. Sie haben daher vor allem durch Internet und Mobiltelefonie Verbreitung gefunden.

Diese ursprünglich unpolitischen Aktionen können nach eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts als streikbegleitende Arbeitskampfmaßnahmen genutzt werden (
BAG, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08). Damit gibt das Gericht den Gewerkschaften ein weiteres Arbeitskampfmittel an die Hand, welches es mit der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften rechtfertigt. Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Frage steht noch aus.

Tipp

Solche Aktionen betreffen naturgemäß Unternehmen, die im öffentlichen Raum tätig sind. Neben dem Einzelhandel eignen sie sich damit im gesamten Dienstleistungssektor.

 

Tarifbindung, Arbeitgeberverband, OT-Mitgliedschaft

Zahlreiche Arbeitgeberverbände geben in der Satzung Ihren Mitgliedern die Möglichkeit zwischen einer Mitgliedschaft mit und ohne Tarifbindung zu wählen. Arbeitgeber sollen so die Vorteile des Verbandes nutzen können, ohne die Ansprüche aus dem Tarifvertrag erfüllen zu müssen.

 

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 4 AZR 111/08) verlangt für eine wirksame Mitgliedschaft ohne Tarifbindung, dass diese Mitglieder keinen maßgebenden Einfluss auf tarifpolitische Entscheidungen im Verband haben. In der zitierten Entscheidung bestand ein Einfluss auf die Verwendung des Arbeitskampffonds und damit die Tarifbindung.

Tipp

Die Arbeitsgerichte setzen der Flucht der Arbeitgeber aus dem Tarifvertrag deutliche Grenzen.

 

Gewerkschaftswerbung an Geschäftliche E-Mail-Adresse

Der Arbeitgeber kann einer Gewerkschaft, die mit ihm Tarifverträge schließen kann, nicht verbieten, dass sie E-Mails zu Werbezwecken an die betrieblichen E-Mail-Adressen der Mitarbeiter sendet. Das aus dem Koalitionsrecht abgeleitete Betätigungsrecht der Gewerkschaften (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) steht über dem Recht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Das gilt jedenfalls solange es nicht zu deutlich messbaren Störungen des Betriebsablaufs kommt. (BAG, Urteil vom 20. Januar 2009 - 1 AZR 515/08)

Tipp

Die private Nutzung der geschäftlichen E-Mail-Adresse kann in anderen Fällen jedoch eingeschränkt werden. Hier gilt ähnliches wie bei privater Internetnutzung oder privaten Telefonaten am Arbeitplatz.

 
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