
Urteile und Tipps - Lohn und Gehalt
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Mehrarbeit,
Überstunden, Vergütungsanspruch
Häufig
entsteht nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Streit über die Bezahlung
von Mehrarbeit. In vielen Arbeitsverträgen finden sich Vereinbarungen zu Überstunden oder
Mehrarbeit. Die Verträge stammen in der Regel vom Arbeitgeber und
enthalten daher vielfach Regelungen, nach denen sämtliche Überstunden mit dem
Grundgehalt abgegolten sind.
Nach
einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann sich der Arbeitgeber auf
solche Klauseln in den praktisch meisten Fällen nicht berufen. Bezieht der
Mitarbeiter kein herausgehobenes Entgelt kann er die Bezahlung der Mehrarbeit
nach § 612 Abs. 1 BGB beanspruchen. Pauschal gehaltene Abgeltungsklauseln
stehen dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10). So konnte ein
Lagerarbeiter mit einer Bruttovergütung von 1.800,00 Euro die Nachzahlung von
968 Stunden für drei Jahre beanspruchen.
Mehr
zum Thema Überstunden und Mehrarbeit im Ratgeber >>.
Tipp
Bei
der Geltendmachung von Überstunden ist Eile geboten, weil neben der
dreijährigen Verjährung häufig kurze Ausschlussfristen zu beachten sind. |
Bonuszahlungen,
Ermessenskontrolle
Neben
einer festen Grundvergütung erhalten viele Arbeitnehmer inzwischen eine erfolgsabhängige
Vergütung. Die Zahlungszusagen können am erwirtschafteten Umsatz, am Unternehmenserfolg
oder an das Erreichen vereinbarter Ziele (z.B. Stückzahlen, Materialverbrauch)
anknüpfen. Für die umsatzabhängigen Provisionen finden sich Regelungen im
Handelsgesetzbuch (HGB). Für die vom Unternehmensergebnis abhängigen
Bonuszahlungen kommt es hingegen stärker auf die tarifliche oder vertragliche Ausgestaltung
an, wie zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts deutlich machen (BAG Urteile vom 12. Oktober 2011 - 10 AZR
756/10 und 10 AZR 649/10).
Zusammenfassend
kann man festhalten, dass im Ermessen des Arbeitgebers stehende Bonuszahlungen
erst mit einer verbindlichen Zusage im Auszahlungszeitraum zu einem
Rechtsanspruch erwachsen. Ergibt die Auslegung der Zusage einen vorläufigen Charakter,
ist eine spätere einseitige Kürzung durch den Arbeitgeber möglich.
Tipp
Bereits
bei Abschluss des Arbeitsvertrages sollten Sie auf ein ausgewogenes Verhältnis
von Grund- und Erfolgsvergütung achten. Die Regelungen zur Erfolgsvergütung
sollten verständlich und verbindlich sein. |
Vergütung während der Kurzarbeit, Baugewerbe Im Baugewerbe müssen Arbeitgeber nach dem Bundesrahmentarif auch gekündigten Arbeitnehmern Lohn in Höhe des Kurzarbeitergeldes bezahlen (BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 310/08). Der Arbeitgeber hatte in diesem Fall die Bezahlung verweigert, weil er bei gekündigten Arbeitnehmern von der Arbeitsagentur wegen § 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB III keinen Ausgleich für die Zahlung erhielt. Der Arbeitnehmer hatte erst vor dem Bundesarbeitsgericht Recht bekommen und erhält jetzt seine Vergütung. Tipp Bei Kurzarbeit tragen Sie als Arbeitnehmer einen Teil des Unternehmerrisikos mit. Achten Sie daher darauf, dass die Kurzarbeit zumindest wirksam eingeführt wurde. |
Lohnwucher Nicht nur überzogene Preise können den Wuchertatbestand des § 138 BGB erfüllen sondern auch zu geringe Löhne. Das ist seit langem anerkannt und wurde jetzt vom Bundesarbeitsgericht bestätigt für den Fall, dass der Lohn zunächst noch nicht wucherisch war, aber durch Anstieg der Tariflöhne wurde (BAG, Urteil vom 22. April 2009 - 5 AZR 436/08). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt vor, wenn die Vergütung nicht einmal 2/3 des orts- und branchenüblichen Tariflohnes erreicht. Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge. Der Lohn muss unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen des Arbeitnehmers vereinbart worden sein. Tipp Wird Lohnwucher festgestellt, können ganz erhebliche Nachzahlungsansprüche auf den Arbeitgeber zukommen. |
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