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Dr. jur. Hubertus Tofall

Rechtsanwalt

Aktuelles

  Urteile und Tipps - fristlose Kündigung




Fristlose Kündigung, Diebstahl geringwertiger Sachen, „Fall Emmely“

Bestiehl ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber ist das Vertrauensverhältnis im Arbeitsverhältnis gestört. Der Diebstahl berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel zur fristlosen Kündigung. Das gilt auch beim Diebstahl relativ geringwertiger Sachen, so hat das Bundesarbeitsgericht in seinem vielzitierten „Bienenstich-Urteil“ entschieden (BAG, Urteil. vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83).


In seinem aktuellen Urteil im Fall der Kassiererin Emmely hat das Bundesarbeitsgericht jetzt stärker deutlich gemacht, dass auch bei einem Vertrauensbruch die fristlose Kündigung insgesamt verhältnismäßig sein muss. Zugunsten der Arbeitnehmerin hat das Gericht die über 30jährige anstandslose Beschäftigung gewertet. Dadurch habe die Mitarbeiterin ein Vertrauenskapital erworben. Zudem handelte es sich nicht um einen typischen Diebstahl. Die Kassiererin hatte zwei im Laden gefundene Pfandbons an sich genommen und eingelöst. Schließlich sei der Arbeitgeber nur
vergleichsweise geringfügig wirtschaftlich geschädigt worden. Deshalb hätte eine Abmahnung genügt. Die fristlose Kündigung ist unwirksam (BAG, Urteil vom 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09).

Tipp

Das Gericht stellt zwar auf bekannte Grundsätze zur fristlosen Kündigung ab. Dennoch hat die öffentliche Kritik Wirkung gezeigt und im Ergebnis wird das „Bienenstich-Urteil“ relativiert. Das Urteil verbessert die Chancen, erfolgreich gegen eine fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen vorzugehen.

 

Fristlose Kündigung wegen Verzehrs von Brotaufstrich unwirksam

Selbst der Diebstahl geringwertiger Sachen kann den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung berechtigen. Ein Diebstahl begründet nach der Rechtsprechung regelmäßig einen Bruch des Vertrauensverhältnisses. Dennoch sind auch in solchen Fällen die Umstände jedes Einzelfalles zu berücksichtigen. 


Der Fall eines Angestellten einer Bäckerei, der ein gekauftes Brötchen mit einem nicht bezahlten Brotaufstrich belegt hat, sorgte neben dem Fall "Emmely" für Aufsehen. Das Landesarbeitsgericht Hamm hat jetzt entschieden, dass nach der Interessenabwägung dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zuzumuten ist (LAG Hamm, Urteil vom 18. September 2009 - 13 Sa 640/09).

Tipp

Die fristlose Kündigung wegen des Diebstahls geringwertiger Sachen bleibt ein "heißes" Thema. Im Oktober 2009 ist ein weiter Fall publik geworden, den das Arbeitsgericht Duisburg zu entscheiden hat. Dort geht es um den Verzehr einer Frikadelle, (Spiegel online >>). 

 

Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Nach § 626 BGB kann nicht nur der Arbeitgeber sondern auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Voraussetzung für eine solche außerordentliche Kündigung ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der kann z.B. vorliegen, wenn Gehaltszahlungen rückständig sind und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber deshalb vorher abgemahnt hat.


Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung sollte jedoch nicht leichtfertig erfolgen. Selbst wenn ein wichtiger Grund nicht vorliegt und die Kündigung an sich unwirksam wäre, kann das Arbeitsverhältnis endgültig beendet sein. Das Bundesarbeitsgericht verweigerte es einem Arbeitnehmer sich auf die Unwirksamkeit seiner Kündigung zu berufen, wenn der Arbeitgeber sie hingenommen hat. Ein solches Verhalten des Arbeitnehmers sei widersprüchlich (BAG, Urteil vom 12. März 2009 - 2 AZR 894/07).

Tipp

Sprechen Sie eine fristlose Kündigung nur aus, wenn Sie unter allen Umständen das Arbeitsverhältnis beenden wollen, denn danach gibt es häufig kein zurück.

 

Fristlose Kündigung, Verlust der Fahrerlaubnis / des Führerscheins

Eine fristlose Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Der Verlust der Fahrerlaubnis kann einen wichtigen Grund darstellen, wenn sie sich auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Das ist i.d.R. bei Kraftfahrern der Fall.

Der Verlust einer „betrieblichen Fahrerlaubnis“ rechtfertigt dagegen weder die fristlose noch eine personenbedingte ordentliche Kündigung. (BAG, Urteil vom 5. Juni 2008 - 2 AZR 984/06).

Tipp

An die fristlose Kündigung werden besonders hohe Anforderungen geknüpft. Deshalb ist immer eine arbeitsrechtliche Überprüfung angezeigt.
 
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