
Urteile und Tipps - Kündigung
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Schlecker – Kündigungen
Der Insolvenzverwalter hat jetzt die angekündigten
Kündigungen ausgesprochen. Die ersten Mitarbeiterinnen haben ihre Kündigungen
erhalten.
Ich empfehle in jedem Fall die Kündigung rechtlich prüfen zu
lassen und zwar aus folgenden Gründen:
- Einhaltung der Kündigungsfrist. Nach meinen
Informationen sollen die Kündigungen zum 30.06.2012, also mit der
Drei-Monatsfrist des § 113 InsO, wirken. Dabei kommt es aber nicht auf das
Datum der Kündigung (i.d.R. 28.03.2012) sondern auf deren Zugang beim
Arbeitnehmer an.
- Überprüfung von Ansprüchen aus
Interessenausgleich und Sozialplan.
- Sind die Kündigungen ordnungsgemäß nach
§ 17 KSchG angezeigt worden?
TippDie Kündigung muss innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden, sonst gilt sie als wirksam.
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Sonderkündigungsschutz,
Schwerbehinderung, Fragerecht
Schwerbehinderte
mit einer GdB von mindestens 50 und gleichgestellte Arbeitnehmer genießen
Sonderkündigungsschutz. Ein Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist
unwirksam, § 85 SGB IX, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat,
§ 90 Abs. 1 SGB IX.
Problematisch
sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber von der Behinderung nichts weiß und
deshalb ohne Einschaltung des Integrationsamtes kündigt. Der Arbeitnehmer kann
sich nachträglich auf den Kündigungsschutz berufen. Er muss dann aber
rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Zur Sicherheit sollte er zusätzlich den
Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung von der
Schwerbehinderung informieren.
Nach
einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hilft dem Arbeitnehmer dieses
Vorgehen jedoch nicht, wenn er im bestehenden Arbeitsverhältnis eine zulässige
Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig beantwortet hat. Das
Fragerecht bei der Einstellung ist umstritten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis
erlaubt das BAG die Frage jedenfalls nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten.
Lügt der Arbeitnehmer auf eine zulässige Frage kann er seinen Sonderkündigungsschutz
verwirken (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10).
Tipp
Auch beim Sonderkündigungsschutz für
Schwerbehinderte sind einige Fallstricke zu beachten. Lassen Sie sich
frühzeitig beraten. |
Ausbildungsverhältnis,
Kündigung gegenüber Minderjährigen
Ein
Ausbildungsverhältnis kann vom Ausbildungsbetrieb in der Regel nur während
einer vereinbarten Probezeit gekündigt werden. Danach ist nur noch die
fristlose Kündigung möglich, die aber nur aus einem wichtigen Grund erfolgen
kann.
Ist
der Auszubildende minderjährig, muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter,
in der Regel den Eltern, zugehen. Vorher wird sie nicht wirksam, § 131
Abs. 2 BGB. Der Ausbilder, der die Kündigung nur dem Minderjährigen
zustellt, kann auf diese Weise nicht wirksam kündigen. Anders als bei
minderjährigen Arbeitnehmern die nach § 113 BGB beschränkt geschäftsfähig sein
können und dann auch Kündigungen erhalten können, gilt diese Ausnahme bei Ausbildungsverhältnissen
nicht.
Das
Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass eine Probezeitkündigung, die
an die Eltern des Auszubildenden adressiert ist, auch während eines Urlaubs der
Eltern durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugeht. Der Einwurf erfolgte am
letzten Tag der Probezeit und war damit rechtzeitig, obwohl die Eltern erst
einige Tage später aus dem Urlaub zurück kamen (BAG, Urteil vom 8. Dezember
2011 - 6 AZR 354/10).
Tipp
An
die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen stellt das Gesetz höhere
Anforderungen. Lassen Sie sich im Falle einer Kündigung beraten. |
Kündigung,
katholische Kirche, Wiederverheiratung
Auch
von weltlichen Mitarbeitern in katholischen Einrichtungen wird die Einhaltung
der Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre erwartet.
Kirchenmitarbeiter dürfen deshalb nach einer Scheidung nicht erneut heiraten.
Auch die standesamtliche Wiederheirat wird von der Kirche als ungültig und
Verstoß gegen die Regeln angesehen.
Das
Bundesarbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung eines
Chefarztes, in einem katholischen Krankenhaus zu entscheiden, der nach
Scheidung ein zweites Mal geheiratet hatte. Das Gericht lehnt eine solche
Kündigung nicht generell ab. Es betont aber, dass eine Interessenabwägung
stattfinden muss. Im konkreten Fall wertete es das Interesse des Klägers am Fortbestand
seines Arbeitsverhältnisses schutzwürdiger als das Interesse des Krankenhauses
an der Einhaltung der Loyalitätsregeln (BAG Urteil vom 8. September 2011 - 2 AZR 543/10).
Tipp
Für
katholische Einrichtungen ist die Wiederverheiratung ihrer Mitarbeiter kein
absoluter Kündigungsgrund und daher mit einem erheblichen Risiko verbunden. |
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