
Urteile und Tipps - Gratifikationen
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Weihnachtsgeld, gekündigtes ArbeitsverhältnisAnders als das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vorinstanz hält das Bundesarbeitsgericht arbeitsvertragliche Klauseln für zulässig, die den Anspruch auf Weihnachtsgeld vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Das Landesarbeitsgericht hatte verlangt, dass die Klausel danach unterscheiden muss, wer die Kündigung zu verantworten hat. Das sieht das höchste deutsche Arbeitsgericht anders (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10).
Dennoch muss das Landesarbeitsgericht erneut über den Weihnachtsgeldanspruch einer Arbeitnehmerin entscheiden, der am 23.11. zum 31.12. gekündigt wurde. Sollte die Kündigung erfolgt sein, weil die Mitarbeiterin nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichten wollte, könnte sie das Weihnachtsgeld trotz der Klausel verlangen. Der Arbeitgeber hätte sich dann treuwidrig verhalten.
TippDie Rechtsprechung zu den Sonderzahlungen ist recht umfangreich. Sollte Ihnen eine Gratifikation verweigert werden, kann eine rechtliche Überprüfung lohnen.
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Weihnachtsgeld, Freiwilligkeitsvorbehalt In Arbeitsverträgen finden sich häufig Regelungen, wonach Gratifikationen freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt werden und dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf das Weihnachtsgeld zusteht.
Bei einer solchen Regelung in einem Formulararbeitsvertrag, der als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist, verlangt das Bundesarbeitsgericht eine klare und eindeutige Formulierung. Für den Laien eindeutige Klauseln sind aus Sicht der Rechtsprechung manchmal mehrdeutig. Die Klausel ist dann nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam und der Anspruch auf Weihnachtsgeld bleibt bestehen (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 10 AZR 671/09).
Tipp Lassen Sie sich beraten, wenn Ihnen das Weihnachtsgeld gestrichen wird. Bei der Klauselkontrolle zeichnet sich eine arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung ab. |
Weihnachtsgeld, gekündigtes Arbeitsverhältnis In Arbeitsverträgen finden sich häufig Regelungen die den Anspruch auf Weihnachtsgeld einschränken. So wird vielfach verlangt, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt, zu dem das Weihnachtsgeld ausgezahlt wird, nicht gekündigt ist. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm) hat entscheiden, dass der Anspruch auf Zahlung des Weihnachtsgeldes nicht wegfällt, wenn der Arbeitsvertrag als allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist und die Regelung über den Wegfall der Gratifikation nicht danach unterscheidet, in wessen Verantwortungsbereich die Kündigung liegt. Eine solche arbeitsvertragliche Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (LAG Hamm, Urteil vom 16. September 2010 - 15 Sa 812/10).Dem hat sich das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich entgegengestellt und die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen (siehe oben BAG Urteil vom 18.01.2012).
Tipp Lassen Sie sich beraten, wenn Ihnen das Weihnachtsgeld gestrichen wird. Das gilt nicht nur im gekündigten Arbeitsverhältnis. Sonderzahlungen sind nicht immer freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. |
Sonderzahlungen, Weihnachtsgeld, Änderungsvorbehalt Der Arbeitgeber kann zugesagte Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld nur einseitig kürzen oder entziehen, wenn er sich dieses Recht vorbehalten hat. Das gilt auch, wenn das Weihnachtsgeld nicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, sondern in einer einseitig vom Arbeitgeber aufgestellten Betriebsordnung. In einem vom Bundesarbeitgericht entschiedenen Fall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag vereinbart, dass die Betriebsordnung in der jeweils vom Arbeitgeber einseitig aufgestellten Fassung gelten sollte (Bezugnahmeklausel). Zunächst hatte der Arbeitgeber in der Betriebsordnung ein Weihnachtsgeld zugesagt, diesen Anspruch in einer späteren Fassung der Betriebsordnung aber gestrichen. Diese Bezugnahmeklausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Arbeitnehmer hat trotz geänderter Betriebsordnung weiter Anspruch auf Weihnachtsgeld (BAG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08) Tipp Das BAG stellt erhöhte Anforderungen an den einseitigen Entzug von Sonderzahlungen. Eine Prüfung kann sich auszahlen. |
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