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Dr. jur. Hubertus Tofall

Rechtsanwalt

Aktuelles

 

  Urteile und Tipps - Betriebsübergang




Betriebsübergang, Betriebsstilllegung

Betriebsstilllegung und Betriebsübergang schließen einander aus. Was so eindeutig klingt, bereitet in der Praxis häufig Probleme. Beim Betriebsübergang schützt § 613a BGB Bestand und Inhalt der Arbeitsverhältnisse. Deshalb sollten Arbeitnehmer wachsam sein, ob in einer angekündigten Betriebsstillegung nicht ein Betriebsübergang zu sehen ist.

In einem Metzgereibetrieb hat der Inhaber allen Mitarbeitern gekündigt, weil er das Geschäft aufgeben wollte. Nachdem das Geschäft geschlossen war und die Kündigungen ausgesprochen waren, jedoch vor Ablauf sämtlicher Kündigungsfristen, fand sich ein Metzger der in den Räumen der Metzgerei einen eigenen Betrieb eröffnete. Das Bundesarbeitsgericht (BAG,
Urteil vom 22. Oktober 2009 - 8 AZR 766/08) sieht darin einen Betriebsübergang, weil die Stilllegung die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, also den Ablauf der Kündigungsfristen voraussetzt. Der Betriebserwerber ist gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB neuer Arbeitgeber der gekündigten Mitarbeiter.

Tipp

Vor allem wenn der Betrieb oder Teile davon unter neuer Leitung bestehen bleiben, sind Zweifel an der Stillegungsabsicht angebracht.

 

Betriebsübergang, Verzicht auf rückständigen Lohn

Bei einem Betriebsübergang haftet der Erwerber des Betriebs auch für alte Verbindlichkeiten des Verkäufers, z. B. für rückständigen Lohn. Lohnrückstände mindern daher die Verkaufsaussichten oder den Kaufpreis für einen Betrieb. Das erklärt Strategien der Verkäufer, solche Ansprüche im Vorfeld des Betriebsübergangs zu reduzieren. Dem hat das Bundesarbeitsgericht Grenzen aufgezeigt.


Ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem der Arbeitnehmer auf rückständigen Lohn verzichtet, für den Fall dass es zu einem Betriebsübergang kommt, ist unwirksam. Er verstößt gegen die zwingende Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB (BAG, Urteil vom 19. März 2009 - 8 AZR 722/07). Die betroffenen Arbeitnehmer können den rückständigen Lohn trotz des Verzichts einfordern.

Tipp

Lassen Sie Vereinbarungen, die im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang geschlossen werden, auf ihre rechtliche Wirksamkeit überprüfen.

 

 

Betriebsübergang, Widerspruchsrecht, Rechtsmissbrauch

Das Arbeitsverhältnis geht bei einem Betriebsübergang auf den Betriebserwerber über. Wer das nicht wünscht, kann dem Arbeitgeberwechsel widersprechen, § 613a Abs. 6 BGB. Der Widerspruch birgt das Risiko, dass der bisherige Arbeitgeber wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit kündigen kann.

Das Bundesarbeitgericht hat jetzt klargestellt, dass der Arbeitnehmer für den Widerspruch keinen Grund benötigt. Er kann ihn zum Beispiel taktisch einsetzen, um den neuen Arbeitgeber zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zu verbesserten Bedingungen zu bewegen (BAG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08).

Tipp

Um Risiko und Chancen eines Widerspruchs abwägen zu können, ist arbeitsrechtlicher Rat kaum verzichtbar.

 

Betriebsübergang, Widerspruch des Arbeitnehmers, Widerspruchsfrist

Verkauft ein Unternehmen einen Betrieb oder Betriebsteil, erhält der Arbeitnehmer einen neuen Arbeitgeber, § 613a Abs. 1 BGB (siehe -> Links -> Gesetze im Internet). Diesem Wechsel seines Vertragspartners kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Unterrichtung über den Betriebsübergang widersprechen § 613a Abs. 6 BGB. Den Umfang der Unterrichtung beschreibt § 613a Abs. 5 BGB. Genügt die Unterrichtung den gesetzlichen Vorgaben nicht, beginnt auch die Frist nicht zu laufen (BAG, Urteil vom 21. August 2008 - 8 AZR 407/07).

Tipp

Die Ausübung des Widerspruchs muss gut überlegt sein, weil der Verkäufer dann eventuell das Arbeitsverhältnis wegen fehlender Beschäftigungsmöglichkeit kündigen kann.
 
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