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Dr. jur. Hubertus Tofall

Rechtsanwalt

Aktuelles

  Urteile und Tipps - Befristung

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Befristeter Arbeitsvertrag, Kettenbefristung, „Zuvor-Beschäftigung“

Arbeitsverträge können für eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Befristung ohne einen speziellen Grund ist nur wirksam, wenn sie zeitlich begrenzt auf maximal zwei Jahre erfolgt, § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG. Um Kettenbefristungen auszuschließen, darf zuvor mit demselben Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis bestanden haben, § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

Obwohl das Gesetz für den zeitlichen Abstand zur vorhergehende Beschäftigung keine Grenze vorsieht, vertritt das Bundesarbeitsgericht die Meinung, dass nur Arbeitsverhältnisse berücksichtig werden dürfen, die mehr als drei Jahre zurückliegen (BAG, Urteil vom 6. April 2011 - 7 AZR 716/09).

Tipp:

Liegt das Ende des Arbeitsverhältnis weniger als drei Jahre vor Beginn des aktuellen zurück, bestehen sehr gute Erfolgsaussichten für eine Entfristungsklage.

 

Befristeter Arbeitsvertrag, Haushaltsbefristung, Bundesagentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit darf keine Zeitarbeitsverträge abschließen, mit der Begründung, dass die Stelle mit Haushaltsmitteln für befristete Beschäftigung finanziert wird. Dieser nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) zulässige Befristungsgrund der öffentlichen Hand steht der Bundesagentur nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu, weil sie selbst den Haushaltplan durch ihren Vorstand aufstellt (BAG, Urteil vom 9. März 2011 - 7 AZR 728/09).

Tipp

Betroffene Mitarbeiter müssen rechtzeitig Entfristungsklage erheben. Die Frist endet drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsvertrages.

 

Befristeter Arbeitsvertrag, Befristung ohne Sachgrund, Höchstdauer

Arbeitsverträge können nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG maximal auf zwei Jahre befristet abgeschlossen werden, ohne dass ein Sachgrund für eine Befristung vorliegt. In einem Tarifvertrag kann eine längere Dauer als zwei Jahre bestimmt werden, § 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG.

 

Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen, z. B. die von einer beim Arbeitgeber gebildeten Arbeitsrechtlichen Kommission getroffenen Regelungen, sind keine Tarifverträge. Auch das durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV den Kirchen garantierte Selbstordnungs- und Selbstbestimmungsrecht gebietet keine Gleichstellung solcher Regelungen mit Tarifverträgen (BAG, Urteil vom 25. März 2009 - 7 AZR 710/07). Hier gilt somit die Höchstdauer von zwei Jahren.

Tipp

Arbeitsverhältnisse mit der Kirche oder kirchlichen Organisationen unterliegen besonderen Regeln, die zur Beschränkung der Arbeitnehmerrechte führen.

 

 

Befristeter Arbeitsvertrag, Probezeit

Grundsätzlich kann auch in einem befristeten Arbeitsvertrag (Zeitvertrag) eine Probezeit vereinbart werden. Das Bundesarbeitgericht hatte über eine doppelte Befristung in einem Arbeitsvertragsformular eines Arbeitgebers zu entscheiden. Weil nur die Befristung des Zeitvertrages durch große Schrift im Fettdruck besonders auffiel, während die Befristung der Probezeit nicht weiter hervorgehoben war, wurde die Probezeitbefristung als überraschende und somit unwirksame Klausel gewertet. (BAG, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 132/07).

Tipp

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsverträge sind als sog. „Kleingedrucktes“ strengeren Regeln unterworfen. Ansonsten übliche Klauseln können dann durchaus erfolgreich beanstandet werden.
 
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 Kanzlei für Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Tofall - Paderborn - Altenbeken