
Urteile und Tipps - Ausbildungskosten
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Rückzahlung von AusbildungskostenEin Arbeitgeber kann die Rückzahlung der Kosten einer Ausbildung seines Arbeitnehmers nur wirksam vereinbaren, wenn die Ausbildung von geldwertem Vorteil für den Arbeitnehmer ist und dieser nicht unangemessen lange an das Arbeitsverhältnis gebunden wird. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht bestätigt. (BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 173/08). Nach diesen Grundsätzen musste eine Apothekenhelferin die Kosten einer Fortbildung zur „Fachberaterin Dermokosmetik“ nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb nicht erstatten. Tipp
Sollten Sie mit einer Rückforderung von Ausbildungskosten konfrontiert werden, lassen Sie die Vereinbarung prüfen, bevor Sie voreilig zahlen. |
Rückzahlung von AusbildungskostenHat eine Arbeitgeber die Kosten einer Ausbildung seines Arbeitnehmers übernommen und mit diesem als Gegenleistung vereinbart, dass er fünf Jahre im Unternehmen bleiben muss, ist diese Vereinbarung wegen der überlangen Bindungsdauer unwirksam. Der Arbeitnehmer muss deshalb die Ausbildungskosten nicht zurückzahlen, wenn er das Unternehmen früher verlässt. Das gilt auch dann, wenn er noch innerhalb der Zeit ausscheidet, die der Arbeitgeber als zulässige Bindungsdauer hätte vereinbaren können (BAG, Urteil vom 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07). Tipp
Die Bindungsdauer ist abhängig von der Art und der Dauer der Ausbildung. Als Orientierungswerte kann man für eine 2monatige Ausbildung eine Bindung von einem Jahr, für eine 4monatige Ausbildung eine Bindung von zwei Jahren und für eine 6monatige Ausbildung eine Bindung von drei Jahren als zulässig ansehen. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich. |
Rückzahlung von AusbildungskostenArbeitgeber sind unter Umständen bereit, sich an den Kosten der beruflichen Aus- und Weiterbildung ihrer Arbeitnehmer zu beteiligen. Damit der Arbeitnehmer nicht nach Abschluss der Ausbildung einfach abwandert, werden regelmäßig Vereinbarungen getroffen, die den Arbeitnehmer noch eine gewisse Zeit an das Unternehmen binden. Eine Bindung ist aber nur in engen zeitlichen Grenzen zulässig.
Zudem muss die Vereinbarung dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (siehe -> Links -> Gesetze im Internet) genügen. Hat der Arbeitgeber unklar oder missverständlich formuliert, geht das zu seinen Lasten. Er kann die Ausbildungskosten dann nicht zurückfordern (BAG, Urteil vom 18. März 2008 ‑ 9 AZR 186/07).
TippAuch wenn Sie nach dem Wortlaut der Vereinbarung zur Rückzahlung des Ausbildungskostenzuschusses verpflichtet sind, sollten Sie solche Vereinbarungen rechtlich prüfen lassen. Häufig wird der Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt und die Vereinbarung über die Rückzahlung ist unwirksam. |
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