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Dr. jur. Hubertus Tofall

Rechtsanwalt

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  Urteile und Tipps - Arbeitszeugnis

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Arbeitszeugnis, verschlüsselte Formulierungen

Für Arbeitszeugnisse gilt der Grundsatz der Zeugnisklarheit, § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Deshalb dürfen Formulierungen nicht den Zweck haben, eine versteckte Aussage über den Mitarbeiter zu treffen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgende Formulierung zu entscheiden: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

 

Der Kläger störte sich vor allem an der Formulierung „kennen gelernt“, die in der Berufswelt negativ verstanden werde. In Wahrheit komme darin Desinteresse und fehlende Motivation zum Ausdruck. Das Bundesarbeitsgericht teilt seine Auffassung nicht und wies die Revision des Klägers zurück (BAG, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10).

Tipp

Die Grenze zwischen gesundem Misstrauen und unbegründeter Angst ist manchmal schwierig. Holen Sie im Zweifel fachkundigen Rat ein.

 

Zeugnis, Arbeitszeugnis, Inhalt, Formulierungen, Geheimzeichen

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es muss Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Zeugnis) und auf Verlangen Angaben über Leistung und Führung des Arbeitnehmers (qualifiziertes Zeugnis) enthalten, §§ 630 BGB, 109 GewO (siehe -> Links -> Gesetze im Internet).

Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert und es muss wahrheitsgetreu sein. Dabei ist der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung durch den Arbeitgeber zu beachten. Geheimzeichen dürfen nicht verwendet werden. Ein solches Geheimzeichen muss nicht notwendig in einer bestimmten Formulierung versteckt sein. Es kann auch durch Auslassung einer üblicherweise erwarteten Formulierung erfolgen (BAG, Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 632/07).

Tipp

Wegen der speziellen Zeugnissprache sollten Sie Zeugnisse stets fachkundig überprüfen lassen.
 


 
 Kanzlei für Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Tofall - Paderborn - Altenbeken