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Urteile und Tipps - Arbeitszeugnis
Mehr zum Thema Arbeitszeugnis im Ratgeber >>
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Arbeitszeugnis,
verschlüsselte Formulierungen
Für
Arbeitszeugnisse gilt der Grundsatz der Zeugnisklarheit, § 109 Abs. 2
Satz 2 GewO. Deshalb dürfen Formulierungen nicht den Zweck haben, eine
versteckte Aussage über den Mitarbeiter zu treffen.
Das
Bundesarbeitsgericht hatte über folgende Formulierung zu entscheiden: „Wir
haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen
gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war
jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des
Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen
Zufriedenheit.“
Der
Kläger störte sich vor allem an der Formulierung „kennen gelernt“, die in der
Berufswelt negativ verstanden werde. In Wahrheit komme darin Desinteresse und
fehlende Motivation zum Ausdruck. Das Bundesarbeitsgericht teilt seine Auffassung
nicht und wies die Revision des Klägers zurück (BAG, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10).
TippDie
Grenze zwischen gesundem Misstrauen und unbegründeter Angst ist manchmal
schwierig. Holen Sie im Zweifel fachkundigen Rat ein. |
Zeugnis, Arbeitszeugnis, Inhalt, Formulierungen, GeheimzeichenBei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Es muss Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung (einfaches Zeugnis) und auf Verlangen Angaben über Leistung und Führung des Arbeitnehmers (qualifiziertes Zeugnis) enthalten, §§ 630 BGB, 109 GewO (siehe -> Links -> Gesetze im Internet).
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert und es muss wahrheitsgetreu sein. Dabei ist der Grundsatz der wohlwollenden Beurteilung durch den Arbeitgeber zu beachten. Geheimzeichen dürfen nicht verwendet werden. Ein solches Geheimzeichen muss nicht notwendig in einer bestimmten Formulierung versteckt sein. Es kann auch durch Auslassung einer üblicherweise erwarteten Formulierung erfolgen (BAG, Urteil vom 12. August 2008 - 9 AZR 632/07).
TippWegen der speziellen Zeugnissprache sollten Sie Zeugnisse stets fachkundig überprüfen lassen. |
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