
Urteile und Tipps - Allgemein
|
Fragerecht, Einstellungsgespräch, Schwerbehinderung Häufig haben Arbeitgeber ein Interesse daran, ein umfassendes Bild eines Stellenbewerbers zu erhalten. Dennoch sind in einem Vorstellungsgespräch nicht alle Fragen zulässig. Auf eine unzulässige Frage darf der Bewerber mit einer Lüge antworten. Unzulässig sind regelmäßig Fragen, die die Intimsphäre betreffen. Bei Fragen, die die Privatsphäre tangieren, muss geprüft werden, ob das Erfragte für die konkrete Tätigkeit von Bedeutung sein kann und ob damit eine schwerwiegende Störung des Arbeitsverhältnisses verbunden ist. So ist die Frage nach einer Schwangerschaft grundsätzlich unzulässig. Für die Frage nach einer Schwerbehinderung ist das umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage bisher für zulässig gehalten. In einer aktuellen Entscheidung räumt es einer Bewerberin aber dennoch ein Recht zur Lüge ein. Der Arbeitgeber hätte die Bewerberin auch bei bestehender Schwerbehinderung eingestellt. Die Lüge war somit nicht ursächlich für die Einstellung und stellt damit keinen Anfechtungsgrund dar (BAG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 2 AZR 396/10). Zur Frage, ob ein generelles Recht zur Lüge auf die Frage nach einer Schwerbehinderung besteht, hat sich das Gericht leider nicht geäußert. Tipp Bereiten Sie sich auf Ihr Einstellungsgespräch auch im Hinblick auf zulässige und unzulässige Fragen vor. |
Einsicht in die Personalakte nach Ende des Arbeitsverhältnisses Es wird immer mehr zu einem Allgemeingut, dass Akten, die über Personen geführt werden, von diesen auch eingesehen werden können. Was für ein bestehendes Arbeitsverhältnis mehr oder weniger selbstverständlich ist, sahen die Instanzgerichte nach Beendigung und vollständiger Abwicklung des Arbeitsverhältnisses nicht so. Das Bundesarbeitsgericht erkennt das Interesse des Arbeitnehmers jetzt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung resultiert aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht, § 241 Abs. 2 BGB (BAG, Urteil vom 16. November 2010 - 9 AZR 573/09). Tipp Die Bedeutung des Arbeitnehmerdatenschutzes steigt. Ein entsprechendes Gesetz befindet sich derzeit in Vorbereitung. |
Rechtsschutzversicherung, Eintrittspflicht, Kündigungsandrohung Einige Rechtschutzversicherungen lehnten eine Kostenübernahme ab, wenn ein Rechtsanwalt tätig wurde, ohne dass eine Kündigung vorlag. Zur Begründung wurde angeführt, dass kein Versicherungsfall in der Rechtsschutzversicherung vorliege. Dem hat der Bundesgerichtshof eine deutliche Absage erteilt. Die Rechtschutzversicherung muss Anwaltskosten bereits dann übernehmen, wenn dem Arbeitnehmer die Kündigung angedroht wird, sollte er einen ihm angebotenen Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07). Tipp Wird Ihnen ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, verlangen Sie Bedenkzeit, damit Sie das Angebot fachlich überprüfen lassen können. |
|
|
|
|
|