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Dr. jur. Hubertus Tofall

Rechtsanwalt

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  Urteile und Tipps - Abfindung

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Abfindung, Sozialplan, Altersstufen, Gleichbehandlung

Ein Sozialplan der Abfindungen in Höhe von 80% für die bis 29jährigen, 90% für die bis 39jährigen und 100% für alle älteren Mitarbeiter vorsieht, verstößt nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Die Altersstufen im Sozialplan müssen dabei so gestaltet sein, dass sie die Nachteile älterer Arbeitnehmer bei der Suche einer neuen Beschäftigung kompensieren, und dennoch die Interessen der jüngeren Arbeitnehmer wahren (BAG, Urteil vom 12. April 2011 - 1 AZR 764/09).

Das Bundesarbeitsgericht festigt damit seine Rechtsprechung zu den Anforderungen an einen Sozialplan, der unterschiedliche Abfindungen für unterschiedliche Altersgruppen vorsieht.

Tipp

Sieht ein Sozialplan eine Abfindung für Sie vor, rate ich dennoch zu einer Überprüfung. Sozialpläne müssen mit höherrangigem Recht vereinbar sein. Zudem berücksichtigen sie nicht jeden Einzelfall.

 

Abfindung, Sozialplan, Diskriminierung

Betriebsrat und Arbeitgeber dürfen in einem Sozialplan Arbeitnehmern geringere Abfindungen zusprechen, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben. Die Sozialplanabfindung soll künftige wirtschaftliche Nachteile ausgleichen. Wer vorzeitige Alterrente erhält, hat einen geringeren Nachteil. Die Ungleichbehandlung ist daher gerechtfertigt und zulässig (BAG, Urteil vom 11. November 2008 - 1 AZR 475/07).

Tipp

Die Höhe einer Abfindung richtet sich regelmäßig nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und dem Bruttolohn.

 


 
 Kanzlei für Arbeitsrecht - Rechtsanwalt Tofall - Paderborn - Altenbeken