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Dr. jur. Hubertus Tofall

Rechtsanwalt

Tipps

  Arbeitsrechtliche Urteile und Tipps

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Schlecker – Kündigungen

Der Insolvenzverwalter hat jetzt die angekündigten Kündigungen ausgesprochen. Die ersten Mitarbeiterinnen haben ihre Kündigungen erhalten.

Ich empfehle in jedem Fall die Kündigung rechtlich prüfen zu lassen und zwar aus folgenden Gründen:

  • Einhaltung der Kündigungsfrist. Nach meinen Informationen sollen die Kündigungen zum 30.06.2012, also mit der Drei-Monatsfrist des § 113 InsO, wirken. Dabei kommt es aber nicht auf das Datum der Kündigung (i.d.R. 28.03.2012) sondern auf deren Zugang beim Arbeitnehmer an.
  • Überprüfung von Ansprüchen aus Interessenausgleich und Sozialplan.
  • Sind die Kündigungen ordnungsgemäß nach § 17 KSchG angezeigt worden?

Tipp

Die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen mit der Kündigungsschutzklage angegriffen werden, sonst gilt sie als wirksam.

 
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Sonderkündigungsschutz, Schwerbehinderung, Fragerecht

Schwerbehinderte mit einer GdB von mindestens 50 und gleichgestellte Arbeitnehmer genießen Sonderkündigungsschutz. Ein Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist unwirksam, § 85 SGB IX, wenn das Arbeitsverhältnis 6 Monate bestanden hat, § 90 Abs. 1 SGB IX.

 

Problematisch sind die Fälle, in denen der Arbeitgeber von der Behinderung nichts weiß und deshalb ohne Einschaltung des Integrationsamtes kündigt. Der Arbeitnehmer kann sich nachträglich auf den Kündigungsschutz berufen. Er muss dann aber rechtzeitig Kündigungsschutzklage erheben. Zur Sicherheit sollte er zusätzlich den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach der Kündigung von der Schwerbehinderung informieren.

 

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hilft dem Arbeitnehmer dieses Vorgehen jedoch nicht, wenn er im bestehenden Arbeitsverhältnis eine zulässige Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitswidrig beantwortet hat. Das Fragerecht bei der Einstellung ist umstritten. Im bestehenden Arbeitsverhältnis erlaubt das BAG die Frage jedenfalls nach Ablauf der Wartezeit von 6 Monaten. Lügt der Arbeitnehmer auf eine zulässige Frage kann er seinen Sonderkündigungsschutz verwirken (BAG, Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 553/10).

Tipp

Auch beim Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte sind einige Fallstricke zu beachten. Lassen Sie sich frühzeitig beraten.

 
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Ausbildungsverhältnis, Kündigung gegenüber Minderjährigen

Ein Ausbildungsverhältnis kann vom Ausbildungsbetrieb in der Regel nur während einer vereinbarten Probezeit gekündigt werden. Danach ist nur noch die fristlose Kündigung möglich, die aber nur aus einem wichtigen Grund erfolgen kann.

 

Ist der Auszubildende minderjährig, muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter, in der Regel den Eltern, zugehen. Vorher wird sie nicht wirksam, § 131 Abs. 2 BGB. Der Ausbilder, der die Kündigung nur dem Minderjährigen zustellt, kann auf diese Weise nicht wirksam kündigen. Anders als bei minderjährigen Arbeitnehmern die nach § 113 BGB beschränkt geschäftsfähig sein können und dann auch Kündigungen erhalten können, gilt diese Ausnahme bei Ausbildungsverhältnissen nicht.

 

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass eine Probezeitkündigung, die an die Eltern des Auszubildenden adressiert ist, auch während eines Urlaubs der Eltern durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugeht. Der Einwurf erfolgte am letzten Tag der Probezeit und war damit rechtzeitig, obwohl die Eltern erst einige Tage später aus dem Urlaub zurück kamen (BAG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 AZR 354/10).

Tipp

An die Kündigung von Ausbildungsverhältnissen stellt das Gesetz höhere Anforderungen. Lassen Sie sich im Falle einer Kündigung beraten.

 
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Mehrarbeit, Überstunden, Vergütungsanspruch

Häufig entsteht nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Streit über die Bezahlung von Mehrarbeit. In vielen Arbeitsverträgen finden sich Vereinbarungen zu Überstunden oder Mehrarbeit. Die Verträge stammen in der Regel vom Arbeitgeber und enthalten daher vielfach Regelungen, nach denen sämtliche Überstunden mit dem Grundgehalt abgegolten sind.

 

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann sich der Arbeitgeber auf solche Klauseln in den praktisch meisten Fällen nicht berufen. Bezieht der Mitarbeiter kein herausgehobenes Entgelt kann er die Bezahlung der Mehrarbeit nach § 612 Abs. 1 BGB beanspruchen. Pauschal gehaltene Abgeltungsklauseln stehen dem nicht entgegen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2012 - 5 AZR 765/10). So konnte ein Lagerarbeiter mit einer Bruttovergütung von 1.800,00 Euro die Nachzahlung von 968 Stunden für drei Jahre beanspruchen.

 

Mehr zum Thema Überstunden und Mehrarbeit im Ratgeber >>.

Tipp

Bei der Geltendmachung von Überstunden ist Eile geboten, weil neben der dreijährigen Verjährung häufig kurze Ausschlussfristen zu beachten sind.

 
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Weihnachtsgeld, gekündigtes Arbeitsverhältnis

Anders als das Landesarbeitsgericht Hamm in der Vorinstanz hält das Bundesarbeitsgericht arbeitsvertragliche Klauseln für zulässig, die den Anspruch auf Weihnachtsgeld vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängig machen. Das Landesarbeitsgericht hatte verlangt, dass die Klausel danach unterscheiden muss, wer die Kündigung zu verantworten hat. Das sieht das höchste deutsche Arbeitsgericht anders (BAG, Urteil vom 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10).

Dennoch muss das Landesarbeitsgericht erneut über den Weihnachtsgeldanspruch einer Arbeitnehmerin entscheiden, der am 23.11. zum 31.12. gekündigt wurde. Sollte die Kündigung erfolgt sein, weil die Mitarbeiterin nicht freiwillig auf das Weihnachtsgeld verzichten wollte, könnte sie das Weihnachtsgeld trotz der Klausel verlangen. Der Arbeitgeber hätte sich dann treuwidrig verhalten.

Tipp

Die Rechtsprechung zu den Sonderzahlungen ist recht umfangreich. Sollte Ihnen eine Gratifikation verweigert werden, kann eine rechtliche Überprüfung lohnen.

 
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Arbeitszeugnis, verschlüsselte Formulierungen

Für Arbeitszeugnisse gilt der Grundsatz der Zeugnisklarheit, § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO. Deshalb dürfen Formulierungen nicht den Zweck haben, eine versteckte Aussage über den Mitarbeiter zu treffen.

 

Das Bundesarbeitsgericht hatte über folgende Formulierung zu entscheiden: „Wir haben den Kläger als sehr interessierten und hochmotivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Der Kläger war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.“

 

Der Kläger störte sich vor allem an der Formulierung „kennen gelernt“, die in der Berufswelt negativ verstanden werde. In Wahrheit komme darin Desinteresse und fehlende Motivation zum Ausdruck. Das Bundesarbeitsgericht teilt seine Auffassung nicht und wies die Revision des Klägers zurück (BAG, Urteil vom 15. November 2011 - 9 AZR 386/10).

Tipp

Die Grenze zwischen gesundem Misstrauen und unbegründeter Angst ist manchmal schwierig. Holen Sie im Zweifel fachkundigen Rat ein.

 
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